§ 1 |
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hundefreunde Paartal e.V.“
Er ist im Vereinsregister Amtsgericht Ingolstadt unter der
Nummer VR 10826 eingetragen.
Der Verein hat den Sitz in Waidhofen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
|
|
|
|
§ 2 |
Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig. Die Arbeit erfolgt ehrenamtlich. Etwaige Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports, insbesondere eine
einheitliche Ausbildung von Hundesportlern und Hunden ohne Rücksicht auf Rasse
und Abstammung des Hundes, sowie die Abhaltung von Erziehungskursen, auch für
Nichtmitglieder, für Hundebesitzer mit ihren Hunden zu Begleithunden.
|
|
|
|
§ 3 |
Erwerb der Mitgliedschaft
|
|
1. |
Mitglied
des Vereins kann jede Person ab 18 Jahren sowie Kinder und Jugendliche mit
Einverständnis der gesetzlichen Vertreter werden.
|
|
2. |
Die
Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
|
|
3. |
Die
Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
|
|
4. |
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nach einer Wartezeit von vier Monaten
wird der Eintritt mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung
wirksam. Die Wartezeit kann erlassen werden.
|
|
5. |
Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht. Der Vorstand kann einen Antrag auf Aufnahme vor Ablauf der
Wartezeit ohne Angabe von Gründen zurückweisen.
|
|
|
|
§ 4 |
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet
|
|
a) |
mit
dem Tod des Mitglieds
|
|
b) |
durch
freiwilligen Austritt
|
|
c) |
durch
Streichung von der Mitgliederliste
|
|
d) |
durch
Ausschluss aus dem Verein.
|
|
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung
des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem
Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder dem Ansehen des
Vereins schadet. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit
¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
|
|
|
|
§ 5 |
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie die Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
Vom Mitgliedsbeitrag wird vom Verein der Beitrag für den Bayerischen
Landesverband für Hundesport e.V. im DHV (BLV), Sitz Nürnberg entrichtet.
Der Verein kann bezüglich der Platzbenutzung Gebühren erheben.
Hierüber entscheidet der Vorstand.
|
|
|
|
|
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind
|
|
a) |
der Vorstand |
|
b) |
die Mitgliederversammlung |
|
|
|
§ 7 |
Der Vorstand
|
|
1. |
Der
Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem
1. Vorsitzenden
b) dem
2. Vorsitzenden
c) dem
Schatzmeister
d) dem Ausbildungswart
e) dem
Platz- und Gerätewart
f) dem
Schriftführer
weitere Vorstandsmitglieder wie z.B.
g) Jugendwart
h) Ausbildungswart
für Breitensport, Schutzdienst, Rettungshundearbeit u.ä. können von der
Mitgliederversammlung bei Bedarf gewählt werden.
|
|
2. |
Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung
des Vereinsvermögens sowie das Hausrecht auf dem Vereinsgelände.
|
|
3. |
Der
Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner amtierenden
Mitglieder beschlussfähig. Er ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter
besetzt sind.
|
|
4. |
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende sowie der
Schatzmeister. Der 1.Vorsitzende ist alleine, der 2.Vorsitzende und der
Schatzmeister sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
|
|
5. |
Die
Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, geheim gewählt, sofern mehr als ein
Kandidat zur Wahl ansteht oder geheime Wahl von mindestens einem Mitglied
beantragt wird. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der
Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet eine
Stichwahl statt, bis ein Kandidat die Mehrheit erreicht hat.
|
|
6. |
Der
Vorstand scheidet, vorbehaltlich Tod oder Amtsniederlegung, erst aus dem Amt,
wenn der Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch
jedoch höchstens um sechs Monate.
|
|
7. |
Über
eine Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom
Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
|
|
8. |
Zum
Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1.000,00
(m. W.: eintausend) Euro belasten, ist der 1.Vorsitzende bzw. der 2.Vorsitzende
jeweils zusammen mit dem Schatzmeister bevollmächtigt.
Einzelausgaben über 1.000,00 (m. W.: eintausend) Euro bedürfen eines
Beschlusses des Vorstands.
Einzelausgaben über 5.000,00 (m. W.: fünftausend) Euro bedürfen der Zustimmung
der Mitgliederversammlung. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten (z.B.
Kreditaufnahme) über 2.000,00 (m. W.: zweitausend) Euro.
|
|
|
|
§ 8 |
Mitgliederversammlung
|
|
1. |
Die
Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im vierten Quartal des
Kalenderjahres, auf Einladung des Vorstands einzuberufen.
|
|
2. |
Die
Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuladen.
|
|
3. |
Der Vorstand
kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung
einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,
wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks
und der Gründe schriftlich verlangt.
|
|
4. |
Zu
den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder eine einfache Mehrheit erforderlich (ausgenommen
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins). Für Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins ist eine ¾l-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
|
|
5. |
Die
Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie der
Aufnahmegebühr.
|
|
6. |
Die
Mitgliederversammlung erteilt die Entlastung des Vorstands. Die Entlastung des
Schatzmeisters muss getrennt erfolgen. Außerdem wählt die Mitgliederversammlung
zwei Kassenprüfer.
|
|
7. |
Den
Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende oder bei
Verhinderung ein Mitglied des Vorstands.
|
|
8. |
Über
die Mitgliederversammlung bzw. deren Beschlüsse ist ein Protokoll mit Angabe
der erschienenen Mitglieder sowie der Tagesordnungspunkte zu führen.
|
|
|
|
§ 9 |
Schlussbestimmungen
|
|
1. |
Satzungsänderungen
können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine
Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die beantragte
Satzungsänderung muss im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
bekannt gegeben werden.
|
|
2. |
Der
Verein beantragt die Aufnahme in den BLV (Bayerischer Landesverband für den
Hundesport e.V. im DHV). Im Falle der Aufnahme verpflichtet sich der Verein
schon heute, die jeweils gültige Satzung, sowie Weisungen, Ordnungen o.ä. des
BLV vollinhaltlich und vorbehaltlos anzuerkennen.
|
|
|
|
§ 10 |
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins dem Kindergarten Hohenwart zur Anschaffung von Sport- und Spielgeräten
zu.
|