Satzung
der Hundefreunde Paartal e.V.
Verein für Begleit-, Breitensport-, Schutz-, Polizei- und Rettungshunde
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hundefreunde Paartal e.V.“
Er ist im Vereinsregister Amtsgericht Ingolstadt unter der Nummer VR 10826 eingetragen.
Der Verein hat den Sitz in Waidhofen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig. Die Arbeit erfolgt ehrenamtlich. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports, insbesondere eine einheitliche Ausbildung von Hundesportlern und Hunden ohne Rücksicht auf Rasse und Abstammung des Hundes, sowie die Abhaltung von Erziehungskursen, auch für Nichtmitglieder, für Hundebesitzer mit ihren Hunden zu Begleithunden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person ab 18 Jahren sowie Kinder und Jugendliche mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter werden.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nach einer Wartezeit von vier Monaten wird der Eintritt mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Die Wartezeit kann erlassen werden.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand kann einen Antrag auf Aufnahme vor Ablauf der Wartezeit ohne Angabe von Gründen zurückweisen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder dem Ansehen des Vereins schadet. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.Vom Mitgliedsbeitrag wird vom Verein der Beitrag für den Bayerischen Landesverband für Hundesport e.V. im DHV (BLV), Sitz Nürnberg entrichtet.
Der Verein kann bezüglich der Platzbenutzung Gebühren erheben.
Hierüber entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Ausbildungswart
e) dem Platz- und Gerätewart
f) dem Schriftführer
weitere Vorstandsmitglieder wie z.B.
g) Jugendwart
h) Ausbildungswart für Breitensport, Schutzdienst, Rettungshundearbeit u. ä. können von der Mitgliederversammlung bei Bedarf gewählt werden.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie das Hausrecht auf dem Vereinsgelände.
3. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner amtierenden Mitglieder beschlussfähig. Er ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Der 1.Vorsitzende ist alleine, der 2.Vorsitzende und der Schatzmeister sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
5. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, geheim gewählt, sofern mehr als ein Kandidat zur Wahl ansteht oder geheime Wahl von mindestens einem Mitglied beantragt wird. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt, bis ein Kandidat die Mehrheit erreicht hat.
6. Der Vorstand scheidet, vorbehaltlich Tod oder Amtsniederlegung, erst aus dem Amt, wenn der Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um sechs Monate.
7. Über eine Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
8. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1.000,00
(m. W.: eintausend) Euro belasten, ist der 1.Vorsitzende bzw. der 2.Vorsitzende jeweils zusammen mit dem Schatzmeister bevollmächtigt.
Einzelausgaben über 1.000,00 (m. W.: eintausend) Euro bedürfen eines Beschlusses des Vorstands.
Einzelausgaben über 5.000,00 (m. W.: fünftausend) Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten (z.B. Kreditaufnahme) über 2.000,00 (m. W.: zweitausend) Euro.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im vierten Quartal des Kalenderjahres, auf Einladung des Vorstands einzuberufen.
- Die Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuladen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
- Zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder eine einfache Mehrheit erforderlich (ausgenommen Satzungsänderung und Auflösung des Vereins). Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine ¾l-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr.
- Die Mitgliederversammlung erteilt die Entlastung des Vorstands. Die Entlastung des Schatzmeisters muss getrennt erfolgen. Außerdem wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende oder bei Verhinderung ein Mitglied des Vorstands.
- Über die Mitgliederversammlung bzw. deren Beschlüsse ist ein Protokoll mit Angabe der erschienenen Mitglieder sowie der Tagesordnungspunkte zu führen.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
- Der Verein beantragt die Aufnahme in den BLV (Bayerischer Landesverband für den Hundesport e.V. im DHV). Im Falle der Aufnahme verpflichtet sich der Verein schon heute, die jeweils gültige Satzung, sowie Weisungen, Ordnungen o.ä. des BLV vollinhaltlich und vorbehaltlos anzuerkennen.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Kindergarten Hohenwart zur Anschaffung von Sport- und Spielgeräten zu.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 19. Dezember 1991 errichtet.
Hohenwart, den 19. Dezember 1991
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